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Erneuerbare-Energien-Verordnung / § 12e Fälligkeit

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(1) 1Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,

 

1.

dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und

 

2.

für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.

2Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. 3Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

 

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

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