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Erneuerbare-Energien-Gesetz / § 19 Zahlungsanspruch

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(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

 

1.

die Marktprämie nach § 20,

 

2.

eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder

 

3.

einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

 

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

 

(3)[2] 1Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:

 

1.

der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,

 

2.

der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder

 

3.

der Pauschaloption nach Absatz 3c.

2Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. 4Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. 5Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c

 

1.

Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,

 

2.

der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und

 

3.

der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

Bis 24.02.2025:

(3) 1Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, zwischengespeichert worden ist. 2In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. 3Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. 4Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. 5Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

 

(3a)[3] 1Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.

Bis 24.02.2025:

(3a) 1Auf Batteriespeicher, in denen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist für die Zeiträume, in denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. 2Der Beginn eines Zeitraums nach Satz 1 setzt voraus, dass technisch sichergestellt ist, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert werden kann. 3Der Wechsel zwischen einem Zeitraum, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, und einem Zeitraum, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, erfolgt jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und setzt voraus, dass der jeweils zu beendende Zeitraum mindestens zwei Monate angedauert hat und dass innerhalb des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als fünf Wechsel erfolgt sind. 4Abweichend von Satz 3 ist ein Wechsel auch möglich, wenn vor Beginn des Zeitraums, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, der Anlagenbetreiber einen geeigneten Nachweis erbringt oder erbracht hat, dass der Batteriespeicher vor dem Wechsel soweit entleert wurde, wie es die technische Ausstattung im üblichen Betrieb zulässt. 5Auf Batteriespeicher sind in den Zeiträumen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes entsprechend anwendbar.

 

(3b)[4] 1Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien o...

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