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Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz / Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten

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1. Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Anlage ist oder sind

 

"kMk(g)" die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesamten Entlastungszeitraum

 

"kMk(m)" die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum

 

"t(m)" der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

 

"t(g)" der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

 

"ref(g)" der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

 

"ref(m)" der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

 

"p(t(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit

 

"p(ref(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit

 

"q(ref(m))" die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen ist[1]

 

 

2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten

 

Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:

 

Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m))

 

September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7))

 

Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0):[2] [Bis 02.08.2023: (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0:]

 

kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m März 22) + […] + kMk(m Dez. 23)
[1] Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.

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