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ErbStR, amtliche Hinweise 2011 / H B 166 (2) [Liquidationswert]

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Ermittlung des Liquidationswerts für einen Betrieb

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2011 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (100 ha) wird im Jahr 2017 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2013 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des Wirtschaftsgebäudes von 154 720 EUR abgelöst.

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist rückwirkend nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag 1.7.2011 zu bewerten. Die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Umstrukturierung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Tilgung der Schuld im Jahr 2013 sind unerheblich.

1.

Liquidationswerte des Grund und Bodens und der übrigen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag 1.7.2011

Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG

Eigentumsfläche 100 ha

Bodenrichtwert 12 000 EUR/ha × 100 ha   1 200 000 EUR
Abschlag für Liquidationskosten 10 %   ./. 120 000 EUR
Verbindlichkeiten   ./. 0 EUR
Liquidationswert Grund und Boden   1 080 000 EUR
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG    
Wert der Wirtschaftsgebäude   200 000 EUR
Wert der Maschinen   + 112 000 EUR
Wert der Betriebsvorrichtung   + 28 000 EUR
Wert des Umlaufvermögens   + 20 800 EUR
Summe der Werte für das Besatzkapital   360 800 EUR
Abschlag für Liquidationskosten 10 %   ./. 36 080 EUR
Verbindlichkeiten   ./. 154 720 EUR
Liquidationswert Besatzkapital   170 000 EUR
2.

Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils

Der Wert des Wirtschaftsteils setzt sich aus den beiden Liquidationswerten zusammen und beträgt demnach 1 250 000 EUR.

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    Bewertungsgesetz / § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
    Bewertungsgesetz / § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

      (1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.  (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1 ...

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