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ErbStR, amtliche Hinweise 2011 / H B 153 [Erklärungspflicht]

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Anforderung der Feststellungserklärung bei Unterbeteiligungen

Beispiel 1:

A vererbt B einen Anteil an der KG 1. Zum Betriebsvermögen der KG 1 gehört eine Beteiligung an der KG 2. Die KG 2 hält Anteile an der C-GmbH. Zum Betriebsvermögen der C-GmbH gehört ein Grundstück.

1.

Anforderung der Feststellungserklärung für die Beteiligung an der KG 1

Da der Wert des vererbten Anteils für die Erbschaftsteuer des B von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Das Vermögen der KG 1 ist deren Gesellschaftern und damit mehreren Personen zuzurechnen, so dass auch die KG 1 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden kann (§ 153 Absatz 2 Satz 2 BewG). Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die Gesellschaft aufzufordern, wenn nur diese die zur Bewertung des Betriebes notwendigen Daten mit angemessenem Aufwand beibringen kann.

2.

Anforderung der Feststellungserklärung für die Beteiligung an der KG 2

Da für B als Schuldner der Erbschaftsteuer die gesonderte Feststellung des Werts der Beteiligung der KG 1 an der KG 2 von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Die KG 1 als Eigentümer der Beteiligung an der KG 2 kann nach § 153 Absatz 2 Satz 1 BewG zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden. Das Vermögen der KG 2 ist deren Gesellschaftern und damit mehreren Personen zuzurechnen, so dass auch die KG 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden kann (§ 153 Absatz 2 Satz 2 BewG). Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die KG 2 aufzufordern, wenn nur diese die zu...

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    Bewertungsgesetz / § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

      (1) 1Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.  (2) 1Ist ...

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