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ErbStR, Amtliche Hinweise 2003 / H 71 [Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG]

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H 71 (2)[1]

Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung

Praxis-Beispiel

Vater V hat im Dezember 1993 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 1 000 000 DM geschenkt, das entspricht 511 291 EUR. Im Januar 2003 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 500 000 EUR.

Erwerb 1993

Betriebsvermögen 1 000 000 DM  
Persönlicher Freibetrag 1993 ./. 90 000 DM  
das entspricht 46 016 EUR    
Steuerpflichtiger Erwerb 910 000 DM  
Steuer 1993    
(mit Härteausgleich § 19 Abs. 3 ErbStG) 90 500 DM  
Das entspricht 46 272 EUR  
     
Erwerb 2003    
Betriebsvermögen   500 000 EUR
Freibetrag § 13a ErbStG   ./. 256 000 EUR
Verbleiben   244 000 EUR
Bewertungsabschlag 40 v.H.   ./. 97 600 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2003   146 400 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 1993   + 511 291 EUR
Gesamterwerb   657 691 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb   452 691 EUR
Abgerundet   452 600 EUR
Steuersatz 15 v.H.    
Steuer auf Gesamterwerb   67 890 EUR
     
Fiktive Steuer 2003 auf Vorerwerb 1993    
Betriebsvermögen 1993 511 291 EUR  

Persönlicher Freibetrag 2003 (205 000 EUR),

höchstens beim Erwerb 1993 verbrauchter Freibetrag
./. 46 016 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb 465 275 EUR  
Abgerundet 465 200 EUR  
Steuersatz 2003 15 v.H.    
Fiktive Steuer auf Vorerwerb 69 780 EUR  
     
Anzurechnen ist die höhere fiktive Steuer 2003   ./. 69 780 EUR
Festzusetzende Steuer 2003   0 EUR

H 71 (3)

Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung

Beispiel 1:[2]

Unternehmerin U hatte 1998 einen Neffen schenkweise an ihrem Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung hatte einen Steuerwert von 1 600 000 DM, das entspricht 818 067 EUR. Im Jahr 2003 schenkt sie ihm Kapitalvermögen mit einem Steuerwert von 500 000 ...

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