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ErbStR, Amtliche Hinweise 2003 / H 27 [Abrundung im Fall der Steuerübernahme]

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Praxis-Beispiel

A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205 736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Wert der Zuwendung   205 736 EUR
Daraus errechnete Steuer    
Zuwendung 205 736 EUR  
Persönlicher Freibetrag ./. 5 200 EUR  
Verbleiben 200 536 EUR  
Abgerundet 200 500 EUR  
Steuer bei Steuersatz 23 v.H. 46 115 EUR + 46 115 EUR
Erwerb einschl. Steuer   251 851 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   246 651 EUR
abgerundet   246 600 EUR
Steuer bei Steuersatz 23 v.H.   56 718 EUR

Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer

Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um die sofort zu zahlende Steuer zuzüglich des Ablösungsbetrags der zinslos gestundeten Steuer zu erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung Gebrauch macht oder der Beschenkte die Ablösung gewählt hätte, wenn er die Steuer hätte tragen müssen (BFH vom 16.01.2002, BStBl 2002 II S. 314).

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