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ErbStR, Amtliche Hinweise 2003 / H 189 [Bewertung nach Bezugsfertigkeit im Ertragswertverfahren]

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H 189 (2)

Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück

Praxis-Beispiel

Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 800 m², Bodenrichtwert 1.1.1996: umgerechnet 100 EUR/m²) wird mit einem Einfamilienhaus bebaut und zum 1.2.2003 verschenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten von 50.000 EUR angefallen. Nach Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses ist eine übliche Miete von jährlich 6 000 EUR anzusetzen. Die gesamten Herstellungskosten betragen 200 000 EUR. Hieraus ergibt sich ein Fertigungsgrad im Besteuerungszeitpunkt von 25 v.H.

Wert für das zuvor unbebaute Grundstück    
(§ 149 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 BewG)    
800 m² x 100 EUR/m² x 80 v.H. =   64 000 EUR
Gebäudewert nach Beendigung der Baumaßnahme    
Übliche Miete von 6 000 EUR x Vervielfältiger 12,5 = 75 000 EUR  
Zuschlag für ein Einfamilienhaus, das ausschließlich    
Wohnzwecken dient (20 v.H. von 75 000 EUR) + 15 000 EUR  
  90 000 EUR  
Davon 80 v.H. (= Gebäudewert im Zeitpunkt    
der Bezugsfertigkeit) 72 000 EUR  
Ansatz entsprechend dem Grad der    
Fertigstellung (25 v.H. von 72 000 EUR)   + 18 000 EUR
Grundstückswert   82 000 EUR

Errichtung eines Gebäudeteils auf einem bisher bebauten Grundstück

Praxis-Beispiel

Ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück, das 1 000 m2 groß ist und für das sich aus der Bodenrichtwertkarte ein Bodenrichtwert von umgerechnet 200 EUR/m2 ergibt, wird um einen Anbau erweitert. Der nachgewiesene Verkehrswert für das Grundstück in unbebautem Zustand beträgt nach dem Gutachten eines Sachverständigen 150 000 EUR. Der Eigentümer stirbt während der Bauphase; Besteuerungszeitpunkt ist der 2.2.2003. Die Herstellungskosten für den Anbau haben bis zu diesem Zeitpunkt 25 000 EUR betragen. Die Erben wenden nach dem Erbfall noch weitere 75 000 ...

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