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ErbStR, Amtliche Hinweise 2003 / H 12 [Güterrechtlicher Zugewinnausgleich]

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Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen

→ BFH vom 29.1.1964 (BStBl III S. 202) und vom 25.5.1966 (BStBl III S. 521)

Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung

Erbschaftsteuerliche Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind dort zu ziehen, wo einem Ehegatten eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird → BFH vom 28.6.1989 (BStBl II S. 897)

Objektive Unentgeltlichkeit einer Zuwendung unter Ehegatten und der Wille zur Unentgeltlichkeit (→ R 15) können nicht allein deswegen verneint werden, weil einer Zuwendung besondere ehebezogene oder güterrechtliche Motive zugrunde liegen → BFH vom 2.3.1994 (BStBl II S. 366)

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft

§ 5 Abs. 2 ErbStG nimmt nur im Fall der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die dabei entstehende Ausgleichsforderung des einen Ehegatten von der Besteuerung aus. Denn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht nach § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit der Beendigung des Güterstands. Auch in den Fällen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei Getrenntleben der Ehegatten oder in den im Gesetz genannten sonstigen Fällen (§§ 1385 ff. BGB) endet die Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils. Vereinbaren die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bisher erzielten Zugewinns ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, ist die dadurch begründete Ausgleichsforderung als steuerbare unentgeltliche Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu erfassen. Wird der Güterstand später durch Tod eines Ehegatten oder zu Lebzeiten beendet und die im Weg des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs erhaltene Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 Abs. 1 BGB), erlischt insoweit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuer ...

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