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ErbStR 2019 / R E 13b.9 Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens

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(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13b.5 Absatz 4) zu mindern.

 

(2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln:

I.   90 %-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
   

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
  +

festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

§ 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
  = Verwaltungsvermögen für den 90 % Test
   
    Verwaltungsvermögen für den 90 % Test
    festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
  = Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen
     
II.   Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1   Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
    festgestellter Wert der Finanzmittel
  - festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
  = Saldo
  - festgestellter Wert der Schulden
  = Saldo
  - Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
  = verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR
    (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
     

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