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ErbStR 2003 / Zu § 143 BewG

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R 155. Allgemeines zu Betriebswohnungen und Wohnteil

 

(1) 1Die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 146 bis 150 BewG sowie die R 158 bis 192 sind bei der Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden. 2Wegen der Zugehörigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den Betriebswohnungen und zum Wohnteil → R 131 und 132.

 

(2) 1Der Wohnteil von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird in der Regel eigengenutzt; Betriebswohnungen werden an Arbeitnehmer und deren Familienangehörige vermietet. 2Entsprechend § 146 Abs. 3 BewG tritt in diesen Fällen die übliche Miete an die Stelle der Jahresmiete im Sinne des § 146 Abs. 2 BewG.

 

(3) 1Dient das mit einem Wohnteil oder Betriebswohnungen bebaute Grundstück ausschließlich Wohnzwecken und enthält es nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach § 146 Abs. 2 bis 4 BewG ermittelte Wert um 20 v.H. zu erhöhen (§ 146 Abs. 5 BewG, → R 172 bis 174). 2Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Wohnzwecken dienende Gebäude mit den Wirtschaftsgebäuden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft baulich nicht verbunden ist. 3Für die Berücksichtigung des Zuschlags nach § 146 Abs. 5 BewG ist es nicht erforderlich, dass die Wohnzwecken dienende Grundstücksfläche im Kataster als eigenes Flurstück ausgewiesen ist. 4Handelt es sich bei Betriebswohnungen, Altenteilerwohnungen oder Betriebsleiterwohnungen um jeweils getrennte Baukörper, ist bei jedem mit einem derartigen Baukörper bebauten Grundstück der ermittelte Wert um 20 v. H. zu erhöhen.

R 156. Berechnung und Begrenzung des Mindestwerts

 

(1) 1Zur Berechnung des Mindestwerts (→ R 176) für Betriebswohnungen und Wohnteile im Falle einer räumlichen Verbindung mit der Hofstelle (→ R 157 Abs. 3) ist der zugehörige Grund und Boden (→ R 131 Abs. 2 und R 132 Abs. 6) auf das Fünffache der bebauten Fläche des ...

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