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ErbStR 2003 / R 119. Schulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

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(1) 1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Schulden und sonstige Abzüge nur zu berücksichtigen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen. 2Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen. 3Abzugsfähig sind neben den auflösend bedingten auch die aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten (§ 98a Satz 2 BewG). 4Eine Schuld ist nur abzuziehen, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt bereits entstanden und noch nicht erloschen ist. 5Die Fälligkeit der Schuld ist nicht Voraussetzung für ihre Abzugsfähigkeit. 6Die Schuld muss eine wirtschaftliche Belastung darstellen, das heißt, es darf nicht nur eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Erfüllung bestehen, sondern es muss auch ernstlich damit gerechnet werden, dass der Gläubiger Erfüllung verlangt. 7Schulden, die zwar formell rechtsgültig bestehen, sind nicht abzugsfähig, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt keine ernstzunehmende Belastung darstellen; dies ist besonders bei Darlehensschulden und anderen Verbindlichkeiten innerhalb des Kreises naher Verwandter zu prüfen.

 

(2) 1Eine Darlehensschuld, die zur Errichtung eines Gewerbebetriebs aufgenommen wurde und zu deren Sicherung auf einem Privatgrundstück eine Hypothek bestellt ist, wird wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betriebsvermögen als Schuld abgezogen. 2Wegen der Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen → R 13 Abs. 15 EStR. 3Durch die Verpfändung eines Wirtschaftsguts allein wird noch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und dem verpfändeten Wirtschaftsgut begründet. 4Das gilt auch für die Belastung eines Grundstücks mit e...

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