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ErbStR 1998 / Zu § 9 BewG

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R 92. Sachleistungsansprüche

 

(1) 1Sachleistungsansprüche sind bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. 2Bei Ansprüchen auf Übertragung von Grundbesitz kommt deshalb eine Bewertung mit dem Grundbesitzwert nach § 138 ff. BewG nicht in Betracht. 3Ein Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert anzusetzen und zu bewerten, auch wenn im Besteuerungszeitpunkt noch keine Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. 4Sachleistungsanspruch und Sachleistungsverpflichtung sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen.

 

(2) 1Sachvermächtnisse sind mit dem Steuerwert des Vermächtnisgegenstands anzusetzen. 2Für andere auf einer einseitigen Sachleistungsverpflichtung beruhende Erwerbe, z.B. ein Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags durch einen Dritten (→ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), gilt dies sinngemäß.

R 93. Erfindungen und Urheberrechte

1Erfindungen und Urheberrechte, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Dieser wird, wenn sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind, in der Weise ermittelt, daß der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird. 3Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. 4Die Verwertungsaussichten eines Patents, Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts können sich im Einzelfall stark unterscheiden. 5Im allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. 6Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 7Dieser ist wegen der verschiedenen bei der Bewertung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigenden Unsicherheitsfaktoren um einen Risikozuschlag zu erhöhen. 8Im allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem Marktzins von 8 v.H. und einem Risikozuschlag von 50 v.H. ausgegangen wird, so daß der Kapitalisierungszinsfuß 12 v.H. beträgt. 9Die dem Abzinsungssatz von 12 v.H. entsprechenden, auf den Jahreswert anzuwendenden Vervielfacher betragen im Besteuerungszeitpunkt bei einer

Laufzeit in Jahren Vervielfacher Laufzeit in Jahren Vervielfacher
1 0,89 11 5,94
2 1,69 12 6,19
3 2,40 13 6,42
4 3,04 14 6,63
5 3,60 15 6,81
6 4,11 16 6,97
7 4,56 17 7,12
8 4,97 18 7,25
9 5,33 19 7,37
10 5,65 20 7,47.

R 94. Übrige körperliche Vermögensgegenstände

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.

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