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Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2019 / H E 13b.20 [Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger]

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Anteile an Kapitalgesellschaften im Sonderbetriebsvermögen

Beispiel 1:

Bilanz der AB OHG  
30 % Anteile an A-GmbH 300 000 EUR Kapital A 500 000 EUR  
Waren 700 000 EUR Kapital B 500 000 EUR  
  1 000 000 EUR   1 000 000 EUR  
         
Sonderbetriebsvermögen A  
11 % Anteile an A-GmbH 110 000 EUR Kapital A 110 000 EUR  
  110 000 EUR   110 000 EUR  

 

Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen 1 200 000 EUR        
Aufteilung     A   (B)
Kapital ./. 1 000 000 EUR   500 000 EUR   500 000 EUR
Unterschiedsbetrag 200 000 EUR        
Verteilung 50: 50     + 100 000 EUR   100 000 EUR
Wert des Anteils des A am Gesamthandsvermögen     600 000 EUR    
Sonderbetriebsvermögen A     + 110 000 EUR    
Anteil am Betriebsvermögen     710 000 EUR    

Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die unmittelbare Beteiligung des A nicht mehr als 25 % beträgt.

Die Anteile an der A-GmbH, die zum Gesamthandsvermögen gehören (300 000 EUR), rechnen hingegen nicht zum Verwaltungsvermögen.

Das Verwaltungsvermögen und die Schulden der A-GmbH wären insoweit gegebenenfalls im Rahmen der Konsolidierung zu berücksichtigen.

Beispiel 2:

Bilanz der AB OHG  
24 % Anteile an A-GmbH 240 000 EUR Kapital A 500 000 EUR  
Waren 760 000 EUR Kapital B 500 000 EUR  
  1 000 000 EUR   1 000 000 EUR  
         
Sonderbetriebsvermögen A  
11 % Anteile an A-GmbH 110 000 EUR Kapital A 110 000 EUR  
  110 000 EUR   110 000 EUR  

 

Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen 1 200 000 EUR        
Aufteilung     A   (B)
Kapital ./. 1 000 000 EUR   500 000 EUR   500 000 EUR
Unterschiedsbetrag 200 000 EUR        
Verteilung 50: 50     + 100 000 EUR   100 000 EUR
Wert des Anteils des A am Gesamthandsvermögen     600 000 EUR    
Sonderbetriebsvermögen A     + 110...

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