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Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2019 / H B 198 [Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts]

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Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB

> Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 19.5.2010 (BGBl I S. 639)

> Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie – BRW-RL) vom 11.1.2011 (BAnz AT 11.2.2011 Nr. 24 S. 597)

> Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie – SW-RL) vom 5.9.2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1)

> Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) vom 20.3.2014 (BAnz AT 11.4.2014 B3)

> Richtlinie zur Ermittlung des Ertragswerts (Ertragswertrichtlinie – EW-RL) vom 12.11.2015 (BAnz AT 4.12.2015 B4)

Fristsetzung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens

> § 364b AO (Fristsetzung)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten

> BFH vom 10.11.2004 II R 69/01, BStBl 2005 II S. 259, vom 3.12.2008 II R 19/08, BStBl 2009 II S. 403 und vom 11.9.2013 II R 61/11, BStBl 2014 II S. 363

> Gleich lautende Ländererlasse vom 19.2.2014 (BStBl I S. 808)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis

> BFH vom 2.7.2004 II R 55/01, BStBl II S. 703

Liegen im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts gleichzeitig ein zeitnah zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis und ein Sachverständigengutachten vor, bestehen keine Bedenken, der Grundbesitzwertfeststellung den Kaufpreis zugrunde zu legen. Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarte bzw. erzielte Kaufpreis liefert den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert.

Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben

Ist nach § 198 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der auf Grund von Grundstücksbel...

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    Bewertungsgesetz / § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
    Bewertungsgesetz / § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

      (1) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. 2Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen ...

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