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Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2019 / H B 196.2 (3) [Grundstücke im Zustand der Bebauung]

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Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück

Beispiel:

Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 611 m², Bodenrichtwert 100 EUR/m²) wird mit einem Einfamilienhaus bebaut und zum 1.2.2018 verschenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten von 65 000 EUR entstanden, von denen 50 000 EUR bezahlt worden sind.

Wert für das zuvor unbebaute Grundstück

(§ 196 Absatz 2 i. V. m. § 179 BewG) 611 m²x 100 EUR/m²
61 100 EUR

Entstandene Herstellungskosten

(§ 196 Absatz 2 BewG; die tatsächliche Zahlung ist unbeachtlich)
+ 65 000 EUR
Grundbesitzwert 126 100 EUR

Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher bebauten Grundstück

Beispiel 1:

Ein Zweifamilienhaus (ZFH), das auf einem 900 m² großen Grundstück errichtet worden ist (Bodenrichtwert 200 EUR/m²), wird um zwei Stockwerke aufgestockt. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird das Mehrfamilienhaus 4 Wohnungen beinhalten. Der Eigentümer verstirbt noch während der Bauphase am 1.3.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten für die Aufstockung von 50 000 EUR entstanden (ohne Abbruchkosten für die Beseitigung des alten Dachaufbaus). Der Vergleichswert (inkl. Bodenwert) beträgt lt. Grundstücksmarktbericht des örtlichen Gutachterausschusses für ein vergleichbares Zweifamilienhaus 370 000 EUR.

Wert des bebauten Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahme    
(§ 196 Absatz 2 i. V. m. § 183 Absatz 1 BewG)    
Vergleichswert ZFH lt. Grundstücksmarktbericht   370 000 EUR
(maßgeblich ist die Grundstücksart und das Bewertungsverfahren vor Durchführung der Baumaßnahme)    
Entstandene Herstellungskosten    
(§ 196 Absatz 2 BewG)   + 50 000 EUR
Grundbesitzwert   420 000 EUR

Beispiel 2:

Ein mit einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück) bebautes Grundstück, das 1 100 m² groß ist und für das ein Bodenrichtwert von 150 EUR/m² anzusetzen ...

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