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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung / Muster 2 (§ 3 ErbStDV)

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Erbschaftsteuer

 

 

An das

 

 

 

Finanzamt

 

 

 

- Erbschaftsteuerstelle -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer (§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)

 

 

 

 

 

1. Versicherter

 

und Versicherungsnehmer (wenn er ein anderer ist als der Versicherte)

 

  1. Name und Vorname, Identifikationsnummer
  2. Geburtstag
  3. Anschrift
  4. Todestag
  5. Sterbeort
  6. Standesamt und Sterberegister-Nr.

 

 

 

Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist :

 

2. Versicherungsschein-Nr.

 

 

 

 

3. a) Bei Kapitalversicherung

 

 

 

Auszuzahlender Versicherungsbetrag vor Abzug von einzubehaltender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer [1](einschließlich Dividenden und dergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen)

 

EUR

 

b) Bei Rentenversicherung

 

 

 

 

Jahresbetrag EUR Dauer der Rente

 

 

 

 

 

 

4. Zahlungsempfänger ist

 

 

 

 

  • als Inhaber des Versicherungsscheins *

 

 

 

 

  • als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des *

 

 

 

 

  • als Begünstigter *

 

 

 

 

  • aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändung, gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen) und welchem? *

 

 

 

 

* Zutreffendes ist anzukreuzen

 

 

 

 

 

 

 

5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrags anzusehen ist, ist/sind bezugsberechtigt

 

 

 

 

 

6. Bei Wechsel des Versicherungsnehmers

 

 

 

Neuer Versicherungsnehmer ist

 

 

 

 

Rückkaufswert EUR

 

EUR

 

 

 

 

 

 

7. Bemerkungen (z.B. persönliches Verhältnis – Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner – der Beteiligten):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort, Datum

 

Unterschrift

 

 

 

 

 

[1] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

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