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Entschädigungsgesetz / § 5a Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen

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(1) 1Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung. 2Maßgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. 3Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.

 

(2) 1Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt 1 200 Deutsche Mark. 2Hausrat ist die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich der Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände). 3Nicht zum Hausrat gehören:

 

1.

Kraftfahrzeuge,

 

2.

Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,

 

3.

Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.

 

(3) 1Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Entzugs von

20 und mehr Jahren 500
15 - 19 Jahren 1000
10 - 14 Jahren 1500
5 - 9 Jahren 2000
3 - 4 Jahren 2500
0 - 2 Jahren 3000 Deutsche Mark.

2Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.

 

(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deutsche Mark.

 

(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg nachgewiesen wird.

 

(6) Vor dem 22. S...

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