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Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 24.01.2014 (AVE Anfang: 01.01.2014; AVE Ende: 31.12.2015)

Nummer: 25606.054

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende

Datum: 24. Januar 2014

Vorgänger: 25606.052

Nachfolger: 25606.057

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Dezember 2015

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 07. Oktober 2014

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 23. September 2014

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen

der Entgelttarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen vom 24. Januar 2014 (ohne Protokollnotizen)

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2015 –,

abgeschlossen zwischen

dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Hessen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, und

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Januar 2014,

jedoch die in § 2 aufgeführte Lohngruppe I Nr. 2 und Lohngruppe II Nr. 2 und 3 mit Wirkung vom 3. September 2014, mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Hessen;

fachlich: für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen;

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrags eingesetzt werden.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen werden:

§ 2 Abschnitt II Nummer 4 bis 10, Abschnitt III Nummer 4 und 5 und die §§ 5 und 6.

Der fachliche und persönliche Geltungsbereich erfasst nur Betriebe, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs unterliegen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen

vom 24. Januar 2014

gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2014

Zwischen dem

BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT,

Landesgruppe Hessen

- einerseits -

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft,

Landesbezirk Hessen, Frankfurt am Main

- andererseits -

wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

räumlich: für das Land Hessen,

fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen,

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrages eingesetzt werden.

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

§ 2 Stundengrundentgelt

   

ab 01.03.2014

€ /Stunde

ab 01.01.2015

€ /Stunde
I. INTERVENTIONSDIENST / REVIERDIENST    
1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions- / Revierdienst 8,72 9,00
2. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Service-Leitstellen 9,15 9,44
II. OBJEKTSCHUTZDIENST    
1. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst 8,14 8,50
2. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst mit Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder IHK-geprüfte Werkschutzkraft, der vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 10,73 11,07
3. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt 11,27 11,63
4. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung di...

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  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
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  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
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  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
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