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Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 17.04.2023 (AVE-Anfang: 01.09.2023)

Nummer: 214000100265

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte

Datum: 17. April 2023

Vorgänger: 214000100256

AVE
AVE Anfang 01. September 2023

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B8 vom 27. Oktober 2023

Bemerkung

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

Vom 27. September 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg

a) der Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg vom 17. April 2023

und

b) der Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg vom 17. April 2023

– in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2023, beide erstmals kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum 31. August 2025 –

abgeschlossen zwischen

dem Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart, einerseits,

und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesb...

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