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Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Thüringen, 10. ... / § 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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1.

Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich grundsätzlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

2.

Die Entgeltfortzahlung pro Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit wird berechnet aus der Bruttovergütung der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geteilt durch 365 ohne Berücksichtigung von tariflichen und / oder außertariflichen Zuschlägen und / oder Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, sonstigen Einmalzahlungen und / oder Aufwandentschädigungen.

Für Arbeitnehmer, die noch keine vollen 12 Kalendermonate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen beschäftigt waren, ist zur Berechnung der Entgeltfortzahlung pro Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit die gemäß den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Bruttovergütung aller Kalendermonate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch die Anzahl aller Tage dieser Kalendermonate zu teilen.

 

3.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag vorliegen. Die Arbeitsunfähigkeit ist vom ersten Tag an zu bescheinigen. Auch eine Folgebescheinigung ist dem Arbeitgeber unverzüglich ab Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln.

 

4.

Der Arbeitnehmer hat die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Dienstleistung anzuzeigen.

[1] Die § 9 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

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