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Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 01.08 ... / § 7 Urlaub

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1.

Die Arbeitnehmer erhalten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

2.

Der Jahresurlaub beträgt 26 Werktage. Er erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von 1 Jahr: auf 27 Werktage

von 2 Jahren: auf 28 Werktage

von 4 Jahren: auf 29 Werktage

von 6 Jahren: auf 30 Werktage

von 10 Jahren: auf 32 Werktage

von 15 Jahren: auf 34 Werktage

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

 

3.

Maßgebend für den Anspruch nach Ziffer 2. ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu Beginn des Kalenderjahres.

 

4.

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird die Zeit einer früheren Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn sie nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

 

5.

Im jeweiligen Vorjahr (Bezugszeitraum) entstandene Urlaubsansprüche, die wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraumes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht verwirklicht werden können, erlöschen mit Ablauf dieses Übertragungszeitraumes, soweit es sich hierbei nicht um die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nach § 3 BUrlG und § 125 SGB IX handelt.

Soweit die Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG und § 125 SGB IX ausschließlich wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden können, wird ein Übertragungszeitraum von insgesamt 15 Monaten vereinbart.

Dieser beginnt jeweils mit dem Schluss des Bezugszeitraumes. Nach Ablauf dieses Übertragungszeitraumes erlischt auch dieser Urlaubsanspruch.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

 

6.

Neu eintretende und / oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viele Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG; für nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidende Arbeitnehmer beträgt der Urlaubsanspruch jedoch höchstens 24 Werktage.

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