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Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 01.08 ... / § 1 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen

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1.

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit den nachstehenden Fristen gekündigt werden:

ab 6. Jahr bis 10. Jahr 1 Monat zum Monatsende

ab 11. Jahr bis 17. Jahr 3 Monate zum Monatsende

ab 18. Jahr 4 Monate zum Monatsende.

Davon abweichende längere Kündigungsfristen können einzelvertraglich geregelt werden.

2.

Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat er nur bei begründetem Anlass.

Die Arbeitspapiere sind bis zum 15. des Folgemonats auszuhändigen.

3.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit/Arbeitsplatz. Er kann jederzeit im Rahmen des Direktionsrechts auf einen anderen als den gegenwärtig zugewiesenen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens umgesetzt werden, ohne dass es dazu einer Änderungskündigung bedarf.

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