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Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfal ... / § 7 Urlaub

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1.

Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt mindestens 27 Werktage.

 

2.

Der Urlaub beträgt nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Bewachungsgewerbe:

von mehr als 3 Jahren 29 Werktage
von mehr als 6 Jahren 31 Werktage
von mehr als 8 Jahren 33 Werktage
von mehr als 10 Jahren 34 Werktage

Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den Beschäftigungsjahren. Maßgebend ist das Dienstalter, das der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres erreicht.

 

3.

Das Urlaubsentgelt wird nach dem Gesamtbruttoentgelt der letzten sechs Beschäftigungsmonate vor Urlaubsantritt berechnet und ist mit Fälligkeit der jeweiligen Monatsabrechnung auszuzahlen.

Bei der Berechnung des täglichen Urlaubsentgeltes ist von einem Divisor von 156 bezogen auf das Gesamtbruttoentgelt auszugehen.

 

4.

Neu eingetretene und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viele Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

 

5.

Die Einteilung des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt. Der Urlaub ist nach Möglichkeit in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres zu gewähren.

 

6.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

[1] Die §§ 2, 3, 4 Abschnitt IV und die §§ 6 bis 14 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

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