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Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / Anhang Zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt Kerntechnische Anlagen

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vom 24. Mai 2011

zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., (BDWS)

Landesgruppe Sachsen-Anhalt

- einerseits

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

Bundesvorstand

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

- andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1. Räumlich:

für das Bundesland Sachsen-Anhalt

2. Fachlich:

für alle Bewachungsdienstleistungen an und in Kerntechnischen Anlagen, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den §§ 5,6,7 und 9 Atomgesetz (AtG) fallen.

3. Persönlich:

für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmung und Definition

 

1.

Mitarbeiter Sicherungszentrale

a)

Mitarbeiter in der Sicherungszentrale (SiZe) sind Mitarbeiter, die in einer kerntechnischen Anlage tätig sind, auf Grund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst in einer solchen SiZe eingesetzt werden und durch den Auftraggeber zugelassen sind.

b)

Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Ziff. 1.2. erfolgt je Einsatzstunde bei durchgeführtem Dienst in der Sicherungszentrale.

 

2.

Diensthundeführer

a)

Diensthundeführer ist der Mitarbeiter, der durch eine Ausbildung die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und dessen Einsatz von Auftraggeber genehmigt ist.

b)

Die Zahlung der monatlichen Funktionszulage gem. § 4 Ziff. 4 sowie der Funktionszulage gem. § 4 Ziff. 1.3. setzt die Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften voraus.

c)

Die Diensthun...

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