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Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften

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[Vorspann]

zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt

10. Dezember 2025

Zwischen dem

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (BDSW)

- Landesgruppe Sachsen-Anhalt -

- einerseits -

und der

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

durch die Landesgruppe Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

- andererseits -

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1.

räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,

2.

fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr,

3.

persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.

Anforderungen an das Wachpersonal

 

1.1

Grundanforderungen

Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Wachpersonal insbesondere

a)

ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen der §§ 227, 228 BGB, §§ 32, 33, 34, 35 StGB, § 15 OWiG (Notwehr-/Notstandsrecht), §§ 229, 230, 231 BGB (Selbsthilfe) §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und des § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) fortlaufend nachweisen kann;

b)

vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist.

 

1.2

Weitergehende Anforderungen

Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass die Wachperson insbesondere

 

a)

ausreichende Kenntnisse im Wachdienst der Bundeswehr gem. ZDV A-1130/21 und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe fortlaufend nachweisen kann;

 

b)

ausreichende Kenntnisse über die Befugnisse nach dem UZwGBw fortlaufend nachweisen kann;

c)

ausreichende Kenntnisse im Bereich des Waffenrechts gem. § 7 WaffG (Waffensachkunde) fortlaufend nachweisen kann;

d)

die Befugnisse nach dem Gesetz...

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