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Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften

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[Vorspann]

zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt

vom 23. November 2018

gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2019

Zwischen dem

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (BDSW),

- Landesgruppe Sachsen-Anhalt -

- einerseits -

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten

durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

- andererseits -

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1.

räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt,

2.

fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr,

3.

persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.

Anforderungen an das Wachpersonal

 

1.1

Grundanforderungen

Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Wachpersonal insbesondere

a)

ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen der §§ 227, 228 BGB, §§ 32, 33, 34, 35 StGB, § 15 OWiG (Notwehr-/Notstandsrecht), §§ 229, 230, 231 BGB (Selbsthilfe) §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und des § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) fortlaufend nachweisen kann;

b)

vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist.

 

1.2

Weitergehende Anforderungen

Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass die Wachperson insbesondere

 

a)

ausreichende Kenntnisse im Wachdienst der Bundeswehr gem. ZDV A-1130/21 und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe fortlaufend nachweisen kann;

 

b)

ausreichende Kenntnisse über die Befugnisse nach dem UZwGBw fortlaufend nachweisen kann;

c)

ausreichende Kenntnisse im Bereich des Waffenrechts gem. § 7 WaffG (Waffensachkunde) fortlaufend nachweisen kann;

d)

die Befugnisse nach dem Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und Ausübung besonderer Befugnisse bei der Bundeswehr (UZwGBw) übertragen bekommen hat und von der Wachperson eine dienstlich bereitgestellte Schusswaffe nach den jeweils geltenden Vorschriften geführt wird.

Ansprüche aus §§ 3, 4 und 5 dieses Anhanges bestehen auch dann, wenn einzelne Anforderungen der Abs. a) bis d) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind.

2.

Lohnsätze für Dienste bis zu 12 Stunden

a)

Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste gem. § 3 Abs. 1.1.a, Abs. 1.1.b, Abs. 1.2.a, Abs. 1.2.b, Abs. 1.3.a oder Abs. 1.3.b kommt nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Wach- oder Postenanweisung oder Leistungsvorgabe des Auftraggebers regelmäßig eine solche Wachdienstschicht vorschreibt.

b)

Die Zahlung dieser höheren Lohnsätze kommt insbesondere nicht zur Anwendung bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen im Einzelfall, insbesondere zu Ausbildungsmaßnahmen oder auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall.

3.

Diensthundeführer

a)

Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus, dass die Wachperson die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und der Einsatz als Diensthundeführer vom Auftraggeber genehmigt ist.

b)

Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus und schließt ein die fortlaufende Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bzw. der betreuenden Ausbilder.

c)

Die Diensthundführerschicht ist die Zeit einer Wachschicht, in der die Wachperson den Diensthund führt oder als Diensthundführer in Arbeitsbereitschaft oder Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist.

d)

Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) erfolgt für die Dauer der Diensthundführerschicht.

4.

Dienstaufsichtsführende Wachperson

a)

In militärischen Anlagen und Liegenschaften bei konventioneller Bewachung mit einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen ohne durch den Auftraggeber definierten und beauftragten Wachschichtführer ist eine der Wachpersonen in der betreffenden Liegenschaft während der gesamten beauftragten Wachzeit mit der Dienstaufsicht zu betrauen.

b)

Als überwiegende Wachstärke verstehen sich 50 % und mehr der gesamten beauftragten Wachzeit.

5.

Rufbereitschaft in Betreibermodellen

a)

Bei geplanter oder angeordneter Rufbereitschaft als Eingreifreserve/Wachverstärkung im Betreibermodell Absicherung befindet sich der Arbeitnehmer außerhalb seines angewiesenen u./o. regelmäßigen Arbeitsortes und hält sich zur Arbeitsaufnahme auf Anforderung bereit. Er nimmt die unmittelbare Tätigkeit nach Anforderung durch den Arbeitgeber in der jeweils angewiesenen Einsatzzeit, spätestens jedoch innerhalb 12 Stunden am angewiesenen Arbeitsort auf.

b)

Der Arbeitnehmer stellt eine jederzeitige Erreichbarkeit und die angewiesene Einsatzze...

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Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, 24.05.2011 (AVE-Anfang: 01.10.2011; AVE-Ende: 31.12.2013) Nummer: 25615.022 Klassifizierung: Entgelt-TV Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe Tarifgebiet: Sachsen-Anhalt Geltungsbereich: alle ...

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