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Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / § 14 Schlussbestimmungen

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1.

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

 

2.

Besteht zum 30.06.2014 keine Allgemeinverbindlichkeitserklärung, insbesondere hinsichtlich aller tariflichen Stundenlöhne sowie aller Zeitzuschläge dieses Tarifvertrages, haben die Tarifvertragsparteien zum 30.06.2014 ein Sonderkündigungsrecht. Die Stufen II, III und IV des § 3 treten bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nicht in Kraft und entfalten keine Nachwirkung.

Die Tarifparteien sind sich einig, dass durch die Ausübung des Sonderkündigungsrechts die Nachwirkung der Entgeltgruppen Ia, Ib und IIa Stufe I zum 31.12.2014 erlischt und für die Entgeltgruppen Ia, Ib und IIa ab dem 01.01.2015 mindestens der gesetzliche Mindestlohn gilt.

 

3.

Dieser Tarifvertrag setzt den Entgelttarifvertrag für das Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2011 nebst Protokollnotizen, Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften, Anhang Auszubildende und Berufsausbildung, Anhang Aviation und Anhang kerntechnische Anlagen, für das Bundesland Sachsen-Anhalt außer Kraft.

 

4.

Die Anhänge

  • Militärische Anlagen und Liegenschaften
  • Feuerwehr
  • Auszubildende und Berufsausbildung

sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

 

5.

Die Regelungen des § 4 finden auf die Anhänge gem. Ziff.4 keine Anwendung.

 

6.

Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 31.12.2016 gekündigt werden.

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