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Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / § 11 Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns

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1.

Objekt- und tätigkeitsbezogene Besitzstände

Arbeitnehmern, denen objektgebundene und/oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt liegen, erhalten diese objektgebundenen und / oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung / Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. Diese Regelung gilt auch für bisher gewährte Basislöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen.

Die objektgebundenen und / oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.

Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objektes oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objektgebundener und / oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen ausgeschlossen.

 

2.

Besitzstände aus Betriebsvereinbarung, Doppelleistung, Tarifniveau, Außerkraftsetzen

Bestehen für Arbeitnehmer günstigere vortarifliche Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarungen auf Betriebsebene, entfallen diese auf Grund der Sperrwirkung gemäß § 77 Absatz 3 BetrVG (Ablösungsprinzip).

Auf zweck- und/oder anlassbezogene betriebliche Lohnbestandteilvereinbarungen findet die Sperrwirkung keine Anwendung. Entgeltleistungen dieser Art sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Tariferhöhungen nicht zusätzlich zu günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen zu zahlen, solange das Tarifniveau unter der für den Arbeitnehmer günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen liegt.

Erreichen die Lohnvereinbarungen des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages die...

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