Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2022 (AVE-Anfang: 01.01.2023)
Nummer: 256001300036
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Mecklenburg-Vorpommern
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer und gewerbliche Azubis
Datum: 12. September 2022
Vorgänger: 2560013.00031
Nachfolger: 256001300037
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B10 vom 25. April 2023
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 22. März 2023
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Mecklenburg-Vorpommern
der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern, nebst den Protokollnotizen Arbeitnehmerüberlassung, Freistellung und Mitarbeiter in öffentlichen Aufträgen und den Anhängen Militärische Anlagen und Liegenschaften, Auszubildende und Berufsausbildung sowie Feuerwehr nebst Protokollnotiz Mehrarbeit und regelmäßige Arbeitszeit vom 12. September 2022
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits, sowie,
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1 - 9, 23552 Lübeck, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Mecklenburg-Vorpommern;
fachlich:
für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
- Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
- Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
- für kerntechnische Anlagen, für im Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie Standortzwischenlager,
- Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der unter dem fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags nebst Anhänge und Protokollnotizen sind in der Anlage abgedruckt.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung ist ausgenommen:
die Protokollnotiz Mehrarbeit und regelmäßige Arbeitszeit zum Anhang - Feuerwehr - zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2022
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen (§ 5 der Verordnung zur Durchführung des TVG).
Unterzeichnet:
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern