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Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Mecklenburg-Vor ... / § 7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Maßgeblich für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes im Fall der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Bruttoverdienst der letzten abgerechneten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit, bestehend aus den tariflichen Stundenlöhnen der zutreffenden Vergütungs-/ Entgeltgruppe des § 3. Dieser wird durch 312 dividiert und ergibt den für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Entgelt-Durchschnittssatz je Werktag im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall.

Bei einer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers unter 12 Monaten vor dem Krankheitsfall sind die Regelungen des vorstehenden Absatzes analog auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer anzuwenden.

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