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Entgelt-TV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, W ... / § 1 Geltungsbereich

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1.

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für alle Flughäfen und Flächen auf denen das Luftsicherheitsgesetz Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.

persönlich: für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 - Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur DVO(EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2., die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

 

2.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

 

3.

Für Tätigkeiten im Sinne des LuftSiG, die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland durch den Freistaat Bayern ohne Ausschreibung über Beteiligungsunternehmen (z. B. Sicherheitsgesellschaft am Flughäfen München mbH (SGM), Sicherheitsgesellschaft am Flughafen Nürnberg mbH (SGN)) ausgeübt werden, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Im Falle einer Änderung des Rechtsstandes in Bayern findet der Tarifvertrag Anwendung. Diesbezüglich ist dann ein Überleitungstarifvertrag zu vereinbaren.

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Entgelt-TV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bundesrepublik, 24.01.2019 in der Fassung vom 19.11.2020 (AVE-Anfang: 01.06.2021; AVE-Ende: 31.12.2021)

Informationen über diesen Tarifvertrag Entgelt-TV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bundesrepublik, 24.01.2019 in der Fassung vom 19.11.2020 (AVE-Anfang: 01.06.2021; AVE-Ende: 31.12.2021) Nummer: ...

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