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Entgelt-TV für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen ... / § 7 Zulagen

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(1) Für die nachstehenden Tätigkeiten wird neben dem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage (brutto)[1] gezahlt. Diese beträgt für:

a) Lademeister-Agent (EG6 und EG7)  
bis 31. März 2025: 100 Euro
vom 1. April 2025 bis 30. April 2026: 103,11 Euro
ab 1. Mai 2026: 106,00 Euro
b) Bedienung von Fäkalien-Fahrzeugen  
bis 31. März 2025: 100 Euro
vom 1. April 2025 bis 30. April 2026: 103,11 Euro
ab 1. Mai 2026: 106,00 Euro

Sollte es wegen betrieblicher Besonderheiten erforderlich sein, weitere Zulagen zu vereinbaren, können die Betriebsparteien hierzu eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen.

 

(2) Beschäftigte erhalten für Schichtarbeit nach § 27 Absatz 3 MTV BVD ab dem 1. Juli 2025 eine zeitratierliche monatliche Zulage von 60 Euro (brutto). Beschäftigte erhalten für Wechselschichtarbeit nach § 27 Absatz 3a MTV BVD ab dem 1. Juli 2025 eine zeitratierliche monatliche Zulage von 95 Euro (brutto).

 

(3) Die Zulagen nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 erhöhen sich bei allgemeinen Tariferhöhungen nach dem 31. März 2027 in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

[1] Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Die Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrags für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (ETV BVD) vom 15. Februar 2024 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. April 2025 gilt ab dem 1. Mai 2025. Die für vorherige Zeiträume geltenden Werte werden der Vollständigkeit halber mit abgedruckt.

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