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Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Bayern, 10.10.2007 (AVE-Anf ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Bayern, 10.10.2007 (AVE-Anfang: 01.11.2007; AVE-Ende: 31.12.2008)

Nummer: 21408.016

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 10. Oktober 2007

Vorgänger: 21408.015

Nachfolger: 21408.019

AVE
AVE Anfang 01. November 2007
AVE Ende 31. Dezember 2008

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 87 vom 13. Juni 2008

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 19. Mai 2008

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern nachfolgende Tarifverträge, nämlich

a) der Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern vom 10. Oktober 2007

mit Wirkung vom 1. November 2007 mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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