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Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Bayern, 04.10.2004 (AVE-Anf ... / § 2 Lohngruppen und Entgeltsätze für Arbeitnehmer/innen mit friseurhandwerklichen Arbeiten

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1.

Ecklohn ist der Lohn für "Erste Kräfte" und Betriebsleiter mit und ohne Meisterprüfung, die die im Meisterprüfungsberufsbild aufgeführten Tätigkeiten vollständig beherrschen (ausgenommen unternehmerische Führungsaufgaben gemäß Ziff. 2 u. 3) und gegenüber Mitarbeiter/innen der Lohngruppe III überdurchschnittliche Umsätze über einen Zeitraum von sechs Monaten erzielen. Der Arbeitgeber soll mindestens jährlich einmal den Faktor zur Berechnung der überdurchschnittlichen Umsätze bekannt geben.

 

2.

Außerdem gelten nachfolgende Lohngruppen

Lohngruppe l Mitarbeiter/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als 2 Jahren besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
Lohngruppe II Mitarbeiter/innen, die überwiegend selbständig arbeiten und den im Salon verlangten, fachlichen Aufgaben gerecht werden.
Lohngruppe III Mitarbeiter/innen, die die Voraussetzungen der Lohngruppe II erfüllen und zusätzlich die Mehrzahl der im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten ausführen können.
Lohngruppe IV Friseurmeister/innen, die als Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 1 bis zu 4 Mitarbeitern tätig sind.
Lohngruppe V Friseurmeister/innen, die als Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 5 bis zu 14 Mitarbeitern tätig sind.
Lohngruppe VI Friseurmeister/innen, die als Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 15 und mehr Mitarbeitern tätig sein.
 

3.

Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitskräfte, die eine kürzere Arbeitszeit als 37 Stunden/Woche haben. Sie erhalten den anteiligen Stundenlohn...

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