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Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 17.04.20 ... / § 2 Entgelt

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1.

Das Festentgeltsystem

Das Festentgeltsystem gliedert sich in fünf Entgeltstufen:

Entgeltstufe I: Geselle/Gesellin in den ersten 12 Monaten der Berufstätigkeit.[1]

Entgeltstufe II: Geselle/Gesellin nach 12 Monaten Berufstätigkeit.[2]

Entgeltstufe III: Geselle/Gesellin, auch Meister/Meisterin, der/die selbstständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht, ebenso die Beratung bei Haar- und Hautpflege nach neuesten Erkenntnissen ausführen kann.

Entgeltstufe IV: Meister/in als Filial- oder Salonleiter/in (bis 10 Beschäftigte inkl. Auszubildende).

Entgeltstufe V: Meister/in als Filial- oder Salonleiter/in (über 10 Beschäftigte inkl. Auszubildende).

Rezeptionisten/Rezeptionistinnen :

Entgeltstufe II: Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, die überwiegend in folgenden Bereichen tätig sind: Empfang; Verkauf / Kassenführung; Telefonanmeldung; Service / Kundenbetreuung; Führung der Karteikarten / EDV.

Entgeltstufe III: Beschäftigte, auch mit Meisterprüfung, welche die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltstufe II erfüllen und zusätzlich in folgenden Bereichen tätig sind: Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals; Produktberatung; Wareneinkauf; Lagerverwaltung.

 

2.

Tabelle Festentgelte

Unter Zugrundelegung der im MTV Nr. 1 Friseurhandwerk Baden-Württemberg vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten gelten folgende Entgelte:

Ab 09.2023            
Monatsstunden 161   167   171  
Wöchentliche Arbeitszeit 37 Std. pro Std. 38,5 Std. pro Std. 39,5 Std. pro Std.
Entgeltstufe I € 2.060,80 € 12,80 € 2.137,60 € 12,80 € 2.188,80 € 12,80
Entgeltstufe II € 2.141,30 € 13,30 € 2.221,10 € 13,30 € 2.274,30 € 13,30
Entgeltstufe III € 2.334,50 € 14,50 € 2.421,50 € 14,50 € 2.479,50 € 14,50
Entgeltstufe IV € 2.817,50 € 17,50 € 2.922...

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  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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