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Entgelt-TV einschließlich Anhang Militärische Anlagen un ... / § 6 Freistellung

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1.

Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an nicht vom Ausbildungsbetrieb veranlassten Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Fall erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.

2.

Auszubildende sind aus folgenden besonderen Anlässen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen:

  • bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand 1 Tag
  • bei Eheschließung von Auszubildenden 2 Tage
  • bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag
  • beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage
  • beim Tod der Eltern, Großeltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, sofern in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage ansonsten 1 Tag
  • beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister 1 Tag

3.

Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, soweit der Vergütungsausfall nicht von Dritten erstattet wird, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

  • Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten, zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur

    Beteiligung an Wahlausschüssen;

  • zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;
  • zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;
  • zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.
  • bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlungen;
  • Mitglieder der Tarifkommission erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission und die Teilnahme an Tarifverhandlungen für die jeweilige Zeit...

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