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Entgelt-TV einschließlich Anhang Militärische Anlagen un ... / § 3 Arbeitszeit

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1.

Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht mehr als I Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).

2.

Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Art und Ort der Beschäftigung sind dabei ohne Belang.

3.

Im Übrigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

4.

Auszubildende sollen in der Regel je 30-Tage-Monat 40 Stunden Berufsschule, 40 Stunden firmeninterne Schulungen/Weiterbildungen/Qualifizierungen und 96 produktive Dienststunden haben. Näheres ist im Ausbildungsvertrag aufzunehmen.

Ein Auszubildender der monatlich mehr als 96 Stunden produktiven Dienst realisiert, hat diese Mehrstunden innerhalb eines Dreimonatszeitraumes als Freizeit abzugelten.

Ist eine Freizeitabgeltung nicht möglich, wird die Anzahl der Stunden über 288 in diesem Dreimonatszeitraum, mit Lohngruppe 1a gemäß dem diesem Anhang zu Grunde liegenden ETV zusätzlich zur Ausbildungsvergütung zum Ende des dritten Monats ausgezahlt.

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