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Entgelt-TV einschl. Anhang Militärische Anlagen u. Liege ... / § 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

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1. Anforderungen an das Wachpersonal

1.1. Grundanforderungen

Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Wachpersonal insbesondere

a)

ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen des § 227 BGB, § 32 StGB (Notwehrrecht), §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) nachweisen kann;

b)

vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist.

1.2. Weitergehende Anforderungen

Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass die Wachperson insbesondere

 

a)

ausreichende Kenntnisse im Wachdienst der Bundeswehr gem. ZDV A-1130/21 und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe nachweisen kann;

 

b)

ausreichende Kenntnisse über die Befugnisse nach dem UZwGBw nachweisen kann;

c)

die Befugnisse nach dem Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und Ausübung besonderer Befugnisse bei der Bundeswehr (UZwGBw) übertragen bekommen hat und von der Wachperson eine dienstlich bereitgestellte Schusswaffe nach den jeweils geltenden Vorschriften geführt wird.

Ansprüche aus diesem Anhang bestehen auch dann, wenn Anforderungen der Abs. a) bis c) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind.

2. Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden

 

a)

Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden gem. § 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Wach- und Postenanweisung oder Leistungsvorgabe des Auftraggebers regelmäßig eine kürzere Wachdienstschicht als 24 Stunden vorschreibt.

 

b)

Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste unter 24 Stunden kommt nicht zur Anwendung bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen im Einzelfall, insbesondere zu Ausbildungsmaßnahmen oder auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall.

3. Diensthundeführe...

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