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Entgelt-TV, Bandweberei, Nordrhein-Westfalen, 01.07.1991 ... / §§ 1 - 5 Entgeltliste 4 (A)

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§ 1 Geltungsbereich

für die

in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber)

im Lande Nordrhein-Westfalen

abgeschlossen zwischen dem

"Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e.V."

und dem

"Verband Bergischer Hausbandweber e.V."

§ 2 Anwendungsbereich

kunstseidene und Seidenbänder (bisherige Listen 30 - 40 und 44)

Dem Hausbandweber sind für 100 Meter Band zu zahlen:

Die Pf-Beträge der Tabelle (Schußwerttabelle) werden mit der Schußzahl per cm multipliziert. Dieses Entgelt ist um den Prozentsatz der Tabelle II. zu erhöhen.

Diesem so erhöhten Entgelt sind die prozentualen Zu- oder Abschläge (nach Abschnitt III) in einer Summe zuzurechnen bzw. abzuziehen.

Dem so errechneten Entgelt werden die Pf-Beträge (Abschnitt IV), Zuschläge für besondere Kettmaterialien zugerechnet und ergeben den Grundlohn.

Dieser Grundlohn ist um den jeweiligen Teuerungszuschlag zu erhöhen und ergibt den Lohn für 100 Meter Band.

Als Mindestgrundlohn sind immer 45 Pf zu rechnen.

I.

Tabelle für Schußwerte je Schuß per cm

Bei Anwendung der Tabelle I. gilt folgendes:

  1. Die Pf-Beträge der Ziffer 1 gelten für Artikel bis 4 Schäfte

    Die Pf-Beträge der Ziffer 2 gelten für Artikel bis 8 Schäfte

    Die Pf-Beträge der Ziffer 3 gelten für Artikel über 8 Schäfte

  2. Bei Zier- und Dekorationsbändern ist dann die Ziffer 2 der geforderten Bandbreite zugrunde zulegen, wenn mehr als 4 Schachten (Taffetbindung 4 Schachten) und mehr als 2 Lurex oder Lurex ähnliche Fäden verarbeitet werden und die Fadendichte mehr als 3,5 Faden je mm beträgt.
  3. Bei Herrenhutbändern ist die Ziffer 3 der geforderten Bandbreite zugrunde zu legen.
  4. Bei Verwendung von texturiertem Garn als Schuß sind die Pf-Beträge der nächsten Titerstärke der geforderten Bandbreite zu rechnen.
  5. Ist vergeblicher Schuß vorgeschrieben oder notwendig, so sind die aus der Tabelle I. abzulesenden Pf-Beträge zu verd...

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