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Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Bayern, 05.10.2015 (AVE-Anfang: 01.11.2015 bzw. 01.05.2016; AVE-Ende: 30.04.2018)

Nummer: 21408.029

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 05. Oktober 2015

Vorgänger: 21408.024

Nachfolger: 214000800031

AVE
AVE Anfang 01. November 2015
AVE Ende 30. April 2018

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 02. August 2016

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

Vom 18. Juli 2016

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

der Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern vom 5. Oktober 2015

– erstmals kündbar zum 30. April 2018 –

abgeschlossen zwischen dem Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks, Pettenkoferstraße 7, 80336 München, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München,

mit Wirkung vom 1. November 2015, die Regelung in § 2 Nummer 2 "Lohngruppen ab dem 1. Mai 2016" mit Wirkung vom 1. Mai 2016, mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für den Freistaat Bayern;

fachlich: für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung;

persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionistinnen und Rezeptionisten beschäftigt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung ist die Nummer 3 der Zusatzvereinbarung nur insoweit erfasst, als sie auf die §§ 7 bis 9 des Manteltarifvertrags für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 4. Oktober 2004 nebst Protokollnotiz vom 10. Oktober 2007 (Anhang 1) verweist.

Für die Höhe der Grundvergütung nach § 7 Absatz 1 des Manteltarifvertrags für Auszubildende Nr. 2 vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 4. Oktober 2004 nebst Protokollnotiz vom 10. Oktober 2007 (Anhang 1) gilt die Empfehlung des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Friseurhandwerks zu den Ausbildungsvergütungen in der Fassung vom 21./22. April 2013 (Anhang 2).

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für welche der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (d. h. die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern

vom 05. Oktober 2015

Zwischen dem

Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks,

Pettenkoferstr. 7, 80336 München

einerseits

und der

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern,

Schwanthalerstr. 64, 80336 München

andererseits

wird gemäß § 9 des Manteltarifvertrages Nr. 3/2014 vom 16. Juni 2014 für das Friseurhandwerk in Bayern folgender Entgelt-Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

1.

Räumlich: Für den Freistaat Bayern

 

2.

Fachlich: Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung.

 

3.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionisten/innen beschäftigt werden.

§ 2 Lohngruppen und Entgeltsätze für Arbeitnehmer/innen mit friseurhandwerklichen Arbeiten

 

1.

Lohngruppen mit Gültigkeit bis einschließlich 30. April 2016

Lohngruppe Ia Mitarbeiter/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als drei Jahren besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
Lohngruppe Ib Gesell/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als einem Jahr besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit.
Lohngruppe II Gesell/innen, die übe...

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