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Entgelt-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV/Entgeltliste 1 (B), Bandweberei, Nordrhein-Westfalen, 01.01.1999 (AVE-Anfang: 01.01.1999)

Nummer: 11121.022

Klassifizierung: Entgelt-TV mit Entgeltliste

Fachbereich: Bandweberei (Hausbandweber)

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Heimarbeiter u. Hausgewerbetreibende

Datum: 01. Januar 1999

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 86 vom 08. Mai 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bandweberei (Hausbandweber)

vom 12. April 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten neu gefaßten Entgeltlisten, und zwar

1. Entgeltliste 1 (B)

vom 1. Januar 1999 für die bandweberei (Hausbandweber in Nordrhein-Westfalen

 

mit Wirkung vom 1. Januar 1999 mit der nachstehenden Einschränkungsklausel für allgemeinverbindlich erklärt:

 

"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

 

Geltungsbereich der Entgeltlisten:

  1. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich:

    1.1 Diese Tarifverträge gelten für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende in der Bandweberei (Hausbandweber), auf die die Bestimmungen des § 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) vom 14. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), Anwendung finden.
    1.2 Als Hausbandweber im Sinne dieser Tarifverträge gilt auch, wer von seinem Auftraggeber Maschinen zur Herstellung von Bändern mietet.
    1.3 Die Bestimmungen dieser Tarifverträge sind nicht dadurch auszuschließen, daß zwischen dem Auftraggeber und dem Hausbandweber Vereinbarungen getroffen werden, die den Werkvertrag äußerlich in ein Kaufgeschäft umwandeln. Dieser Tatbestand liegt insbesondere dann vor, wenn der Hausbandweber die Roh- und Hilfsstoffe auf Veranlassung oder mit Zustimmung seines Auftraggebers einkauft und diesem den hierfür aufgewendeten Preis wieder in Rechnung stellt (§ 2 Abs. 2 HAG).
    1.4 Diese Tarifverträge sind nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag.
  2. Räumlicher Geltungsbereich:

Diese Tarifverträge gelten für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Entgelt-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen

vom 1. Juli 1991

abgeschlossen zwischen dem

"Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e.V."

und dem

"Verband Bergischer Hausbandweber e.V."

§§ 1 - 6 §§ 1 - 6

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag.

§ 2 Berechnungsgrundlage

Für eine geregelte Entgeltzahlung gelten die Berechnungsgrundlagen der unter § 3 aufgeführten Entgeltlisten der Abschnitte A und B zuzüglich des jeweils gültigen Teuerungszuschlages oder der Multiplikation mit dem jeweils gültigen Geldfaktor.

§ 3 Entgeltlisten

Abschnitt A

Schiffchen-Bandwebstühle (konventionell)

Liste 1: Baumwoll-, Leinen- und Zellwollbänder in Taffet und Körper mit und ohne Kante
Liste 2: 1-bis 3spulige Mützenbänder (Eichenlaubband usw.)
Liste 3: Wäsche- und Konfektionsetiketten mit und ohne Figurkette, Marinebänder, (Schleifmützenband) sowie Abzeichen aller Art
Liste 4: Kunstseidene und Seidenbänder (bisherige Listen 30 - 40 und 44)
Liste 5: Besatzbänder
Liste 6: Korsettbänder, Blusenbesätze, Wäschebänder und Barmer Bogen mit und ohne Kunstseide, Schalborten, Ockispitzen, Gardinenringbänder und Bettgimpen
Liste 7: Elastische Bänder aller Art

Weiteres Einfügen von Entgeltlisten kann erfolgen.

 

Abschnitt B

Nadelwebautomaten (Greiferstühle)

Liste 1: für auf Automaten (Greiferstühle) gewebte unelastische Bänder
Liste 2: zur Fertigung von elastischen Bändern auf Bandwebautomaten (Greiferstühle)

Weiteres Einfügen von Entgeltlisten kann erfolgen.

§ 4 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.7.1991 in Kraft und gilt bis zum 30.6.1992.

Gleichzeitig werden hiermit alle vorhergehenden Tarif-Verträge außer Kraft gesetzt.

§ 5 Kündigung

Der Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am 30.4.1992 mit Wirkung zum 30.6.1992 gekündigt werden.

Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Tarif-Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30.6. eines jeden Ja...

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