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Energiewirtschaftsgesetz / § 28l Ordnungsgeldvorschriften

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(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2§ 6c Absatz 1 Satz 2 und 3[1] [Bis 31.07.2022: § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4] ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle[2] [Bis 31.07.2022: dem Betreiber des Bundesanzeigers] einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die

 

1.

nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;

 

2.

nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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