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Energiewirtschaftsgesetz / § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister

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Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

 

1.

zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und Anlagen[2] [Bis 15.05.2024: die zu erfassenden Energieanlagen],

 

2.

welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere:

 

a)

Personen:

aa)

Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,

bb)

Direktvermarktungsunternehmer nach § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

cc)

Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,

dd)

Messstellenbetreiber,

ee)

Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts,

ff)

Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121),

 

b)

Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet werden können:

aa)

energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,

bb)

Netzersatzanlagen,

cc)

Ladepunkte für Elektromobile,

dd)

[3]energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,

 

3.

die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die Registrierung ihrer Inhaber,

 

4.

die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,

 

5.

die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet sind,

 

6.

welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher und deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:[4] [Bis 15.05.2024: welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind, soweit diese nicht bereits der Bundesnetzagentur vorliegen; in diesen Fällen kann eine Speicherung der Daten im Marktstammdatenregister ohne ihre Übermittlung geregelt werden:]

 

a)

der Name des Übermittelnden, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,

 

b)

der Standort der Anlage,

 

c)

die genutzten Energieträger,

 

d)

die installierte Leistung der Anlage,

 

e)

technische Eigenschaften der Anlage,

 

f)

Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,

 

7.

das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich

 

a)

Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,

 

b)

der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,

 

c)

Regelungen zur Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in Fällen, in denen nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne ihre vorherige Übermittlung im Marktstammdatenregister gespeichert werden,

 

7a.

die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,

 

8.

die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch

 

a)

die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu nutzen,

 

b)

freiwillig registrierte Personen,

 

c)

Behörden einschließlich

aa)

ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,

bb)

der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und Datenbanken zu ergreifen,

 

9.

die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

 

10.

die Pflichten der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen, die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu aktualisieren,

 

11.

die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnu...

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