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Energiesteuergesetz / §§ 45 - 60 Kapitel 5 Steuerentlastung

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§ 45 Begriffsbestimmung

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

 

(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für

 

1.

nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,

 

2.

nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,

 

3.

nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,

 

4.

nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas,

 

5.

[3]nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind.

2Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden. [4]3Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.

 

(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

 

1.

im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 ei...

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