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Energiesteuer-Durchführungsverordnung / Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) (Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis)

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Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:

Nr.

a) Art des Energieerzeugnisses

b) Personenkreis
Begünstigung Voraussetzungen
1 a) Flüssiggase

 

 

1.1 a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen

Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:

"Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!"

 

b) Verteiler, Verwender
1.2 a) wie Nummer 1 Beförderung nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen

 

b) Beförderer, Empfänger
2 a) Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung

 

 

2.1

a)

b)

wie Nummer 2

Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bi...

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