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Energiesteuer-Durchführungsverordnung / § 99 Zu § 53 des Gesetzes

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§ 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung

 

(1) 1Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.[1] [Bis 31.12.2024: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.]

 

(2)[2] 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. 4Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn

 

1.

der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt und

 

2.

die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.

Von 2017 bis 2024:

(2) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

 

(3) 1Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

 

1.

der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

 

2.

ihr Standort,

 

3.

der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

 

4.

eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

 

5.

Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie,

 

6.

eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und

 

7.

Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. 3Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. 4Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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