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Energiesteuer-Durchführungsverordnung / § 87 Zu § 46 des Gesetzes

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§ 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

 

(1) 1Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.[1] [Bis 31.12.2024: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.]

 

(2) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen [Bis 31.12.2024: oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren] [2]. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.[3]

 

(3)[4] 1Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Gesetzes hat der Antragsteller, ausgenommen im Versandhandel, dem Antrag einen Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes[5] [Bis 31.12.2023: nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes] beizufügen. 2In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nachweis anerkannt werden. 3In den Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

Vom 01.01.2018 bis 12.02.2023:

(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Gesetzes hat der Antragsteller, ausgenommen im Versandhandel, dem Antrag die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit ordnungsgemäßer Empfangsbestätigung des Empfängers sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, beizufügen.

 

(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Gestrichen durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.
[3] Angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Abs. 3 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen vom 14.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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