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Energiesicherungsgesetz / § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur

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(1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes[1] [Vom 06.12.2025 bis 16.03.2026: kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes; Bis 05.12.2025: Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes] im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.

 

(2) 1Die Anordnung einer Treuhandverwaltung ist auf längstens sechs Monate zu befristen. 2Sie kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.

 

(3) 1Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie[2] [Bis 22.12.2025: Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz]. 2Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. 3Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. 4Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.

 

(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass

 

1.

die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,

 

2.

die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen, und

 

3.

die Verwaltungs- ...

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