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Energiefinanzierungsgesetz / § 6 Ausgleichsanspruch

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(1) 1Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. 2Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. 3Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

 

(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. 2Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. 3§ 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberüh...

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